Die Europäische Union stellt die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) endgültig ein. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/3228 wird die bisherige ODR-Verordnung (VO (EU) 524/2013) aufgehoben. Die Abschaltung erfolgt zum 20. Juli 2025. Für Online-Händler bedeutet dies eine wichtige rechtliche Anpassungspflicht – gleichzeitig bleiben nationale Informationspflichten weiterhin bestehen.
Seit 2016 waren Online-Händler verpflichtet, in ihrem Impressum und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die EU-OS-Plattform zu verlinken. Hintergrund war die Förderung einer außergerichtlichen Streitbeilegung bei Online-Kaufverträgen. In der Praxis wurde die Plattform jedoch kaum genutzt. EU-weit wurden zuletzt lediglich rund 200 Verfahren verzeichnet.
Wichtige Fristen für Händler
20. März 2025: Letzte Möglichkeit zur Einreichung neuer Beschwerden über die OS-Plattform
20. Juli 2025: Offizielle Abschaltung der Plattform
Spätestens 20. Juli 2025: Löschung aller gespeicherten Nutzerdaten
Nach diesem Datum dürfen keine Hinweise mehr auf die OS-Plattform auf Webseiten, in Impressen oder AGB enthalten sein. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Risiken. Ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Streitbeilegungsmöglichkeit kann als irreführend bewertet werden und Abmahnungen nach sich ziehen.
Nationale Informationspflichten bleiben bestehen
Unabhängig von der Abschaltung der EU-Plattform gelten weiterhin die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Seit dem 1. Februar 2017 sind Unternehmen gemäß §§ 36 und 37 VSBG verpflichtet, Verbraucher über ihre Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren zu informieren.
§ 36 VSBG – Allgemeine Informationspflicht
Unternehmer, die eine Webseite betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren:
ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
und – sofern eine Teilnahmeverpflichtung besteht – die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite benennen.
Diese Informationen müssen auf der Webseite sowie in den AGB enthalten sein.
Eine Ausnahme gilt für Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten (Stand 31. Dezember des Vorjahres). Diese sind von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgenommen.
§ 37 VSBG – Informationspflicht im Streitfall
Kommt es zu einer konkreten Streitigkeit mit einem Verbraucher, besteht zusätzlich eine individuelle Informationspflicht. Das Unternehmen muss den Verbraucher darüber informieren, ob es bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, und gegebenenfalls die zuständige Schlichtungsstelle benennen.
Durchsetzung und Risiken
Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann zivilrechtliche Ansprüche von Verbrauchern begründen. Darüber hinaus können qualifizierte Verbraucher- oder Wirtschaftsverbände die Einhaltung der Vorschriften über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) durchsetzen. Eine unmittelbare Bußgeldsanktion durch das Bundesamt für Justiz ist zwar nicht vorgesehen, dennoch besteht ein erhebliches Abmahnrisiko.
Handlungsempfehlung für Online-Händler
Unternehmen sollten ihre Rechtstexte frühzeitig prüfen und anpassen:
OS-Plattform-Hinweise vollständig entfernen
- Impressum und AGB auf VSBG-Konformität überprüfen
- Klar formulieren, ob eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren erfolgt
- Bei Teilnahme die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle vollständig benennen
Die rechtzeitige Anpassung vor dem 20. Juli 2025 minimiert Haftungs- und Abmahnrisiken.
Die Abschaffung der EU-OS-Plattform bedeutet zwar eine formale Entlastung für Online-Händler, ersetzt jedoch nicht die nationalen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Wer jetzt handelt, schafft Rechtssicherheit und vermeidet unnötige Risiken.
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